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BFH Beschluss v. - VIII R 43/85

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) unterlegen. Sie hat Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren wird sie von Steuerberater W und Wirtschaftsprüfer Steuerberater G (Prozeßbevollmächtigte) vertreten. Bis zum Ablauf der antragsgemäß verlängerten Revisionsbegründungsfrist (31. Juli 1985) lag keine Revisionsbegründung vor. Der Prozeßbevollmächtigte G beantragte mit Schriftsatz vom 9. August 1985, der am 13. August 1985 einging, "nochmals" Fristverlängerung bis zum 20. September 1985. Der Vorsitzende des Senats teilte den Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 19. August 1985 - zugestellt am 21. August 1985 - mit, daß er dem Fristverlängerungsantrag nicht entsprechen könne, da dieser erst nach Ablauf der verlängerten Revisionsbegründungsfrist gestellt worden sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 549
HAAAB-29076

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