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BFH Urteil v. - VIII R 183/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Bauunternehmer. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verlängerte ihm auf Antrag seines Steuerberaters die Frist zur Abgabe der Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen 1980 bis zum 30. April 1982. Die unter dem 16. April 1982 unterschriebenen Steuererklärungen gingen beim FA erst am 23. Juli 1982 ein. Das FA setzte Verspätungszuschläge fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 416
BFH/NV 1987 S. 416 Nr. -1
AAAAB-29048

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