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BFH Urteil v. - VIII R 110/83

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis 1974 einen Handel mit Spiel-, Schreibwaren und Geschenkartikeln. Danach handelte er mit . . . Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die anläßlich der Abgabe der Steuererklärung 1973 eingereichte Bilanz zum 31. Dezember 1973 wies ein Minuskapital von 208 142,31 DM aus. Als Verbindlichkeiten waren u.a. ausgewiesen: aus Warenlieferungen 266 519,33 DM, aus Schuldwechseln 15 000 DM, an Bank 49 738,24 DM, an Sparkasse 42 023,76 DM. Anzahlungen an Lieferanten waren mit 82 630 DM aktiviert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 722
BAAAB-29039

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