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BFH Beschluss v. - VIII R 107/84

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre jeweils 8 413 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte in den Einkommensteuerbescheiden 1977 und 1978 den Abzug dieser Kosten. Einsprüche und Klage blieben erfolglos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 103
BFH/NV 1987 S. 103 Nr. -1
NAAAB-29035

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