Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) gaben ihre Einkommensteuererklärungen 1976 bis 1979 nicht ab und wurden deshalb vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) auf der Grundlage einer Schätzung zur Einkommensteuer herangezogen. Die Einsprüche, die nicht mit einer Begründung versehen worden waren, blieben erfolglos. Auch die Klagen wurden nicht begründet. Erst in der mündlichen Verhandlung legten die Kläger Entwürfe der Steuererklärungen vor. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen ab. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Kläger eine vom FG gemäß Art. 3 § 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) gesetzte Frist zur Abgabe der Klagebegründungen nicht eingehalten hatten. Die Angaben der Kläger aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Steuererklärungsentwürfe könnten die Schätzungen des FA nicht in Frage stellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 105 BFH/NV 1987 S. 105 Nr. -1 DAAAB-29034
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