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BFH Beschluss v. - VIII B 45/85

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluß vom 22. März 1985 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen, der im Namen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) durch Fernschreiben vom 16. September 1984 gestellt worden war. Die Kosten des Verfahrens wurden dem im Namen der Antragstellerin auftretenden Betriebsberater X auferlegt. In dem Beschluß vom 22. März 1985 ist die Beschwerde nicht zugelassen worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 424
QAAAB-29021

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