Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte am 13. Dezember 1985, seinem Prozeßbevollmächtigten "die Gerichtsakte nebst Beiakten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen". Daraufhin teilte der Berichterstatter, Richter am Finanzgericht Dr. E, dem Prozeßbevollmächtigten durch Schreiben vom 17. Dezember 1985 mit, daß eine Übersendung der Akten in die Praxis des Prozeßbevollmächtigten nicht in Betracht komme. Der Berichterstatter bat um Mitteilung bis zum 10. Januar 1986, ob der Prozeßbevollmächtigte die Akten beim Finanzgericht (FG) Münster, beim Amtsgericht Hagen oder bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) einsehen wolle. Daraufhin lehnte der Kläger den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich daraus, daß der Berichterstatter seinen - des Klägers - Prozeßgegner ihm gegenüber bevorzuge. Aus dem Schreiben des Berichterstatters vom 17. Dezember 1985 gehe hervor, daß dieser bereit wäre, die Gerichtsakte mit Beiakten dem Prozeßgegner persönlich in dessen Räumlichkeiten zu übersenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 308 BFH/NV 1987 S. 308 Nr. -1 JAAAB-29019
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