Durch Vorbescheid des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Juli 1980 wurde auf die Revision des Erinnerungsführers die dessen Klage abweisende Vorentscheidung aufgehoben; die Sache wurde an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, dem die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wurde. Im zweiten Rechtsgang wies das FG durch Urteil vom 6. Februar 1985 die Klage aus anderen Gründen abermals ab und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auf. Durch Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH vom 24. Februar 1986 wurden unter Bezugnahme auf das Urteil im zweiten Rechtsgang die von dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten wie folgt angesetzt . . . (Verfahren im allgemeinen . . . Vorbescheid).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 319 BFH/NV 1987 S. 319 Nr. -1 HAAAB-29011
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