Das Finanzgericht (FG) wies die Anfechtungsklage des Erinnerungsführers gegen die Gewerbesteuermeß- und -zerlegungsbescheide 1982 vom 9. Januar 1984 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung des Finanzamts (FA) als unbegründet ab. Die angefochtenen Bescheide waren im Schätzungswege ergangen. Ausgehend von einem geschätzten Gewinn aus Gewerbebetrieb von 650 000 DM und einem Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1982 von 224 000 DM hatte das FA den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag unter Berücksichtigung der Freibeträge nach §§ 11, 13 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf 30 908 DM festgesetzt und im Wege der Zerlegung diesen Betrag je zur Hälfte den Gemeinden A und B wegen dort im Streitjahr vorhandenen Betriebsstätten zugewiesen. Die Revision des Erinnerungsführers gegen dieses Urteil des FG verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 20. Mai 1985 als unzulässig und entschied, daß der Erinnerungsführer die Kosten der Revision zu tragen habe. Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung vom 4. Juli 1985 die vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 1 749 DM an, wobei sie für das "Verfahren im allgemeinen" einen Streitwert von 109 859 DM ansetzte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 424 AAAAB-29009
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