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BFH Beschluss v. - VII B 87/83

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) war bis zum 31. Januar 1980 Gesellschafter einer aus drei Rechtsanwälten bestehenden Anwaltssozietät, die nach seinem Ausscheiden von den anderen Gesellschaftern fortgeführt wurde. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) nahm ihn als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch Haftungsbescheid für die Umsatzsteuer 1978 bis Januar 1980 der Anwaltssozietät und für darauf entfallende Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Anspruch. Den Umsatzsteuerrückständen 1978 und 1979 liegen aufgrund einer Betriebsprüfung geänderte Steuerbescheide zugrunde, die nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Sozietät ergangen sind; die Umsatzsteuer für Januar 1980 wurde wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung geschätzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 380
MAAAB-28996

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