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BFH Beschluss v. - VII B 33/85

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer KG war. Der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) hatte der KG ein Mineralölsteuerlager bewilligt, das nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG am 29. Oktober 1973 durch Verfügung vom 19. November 1973 widerrufen wurde. Für die Monate August, September und Oktober 1973 schuldete die KG dem HZA Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt 16 . . . DM, und zwar für August 3 . . . DM, für September 6 . . . DM und für Oktober 7 . . . DM. Die Gesamtsumme der Mineralölsteuerschuld für August 1973 hatte 6 . . . DM betragen. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der noch geschuldeten Mineralölsteuer für diesen Monat hatte die KG jedoch als sog. erste Rate bereits bezahlt. Der noch geschuldete Betrag wäre noch als sog. zweite Rate zu zahlen gewesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 143
BFH/NV 1987 S. 143 Nr. -1
AAAAB-28974

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