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BFH Beschluss v. - VII B 16/86

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ein Kreditinstitut, ließ sich im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens von den Eheleuten R (Steuerpflichtige) deren Steuererstattungsansprüche aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 abtreten. Sie zeigte die Abtretung dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) am 9. März 1979 an. Das FA zahlte von dem Erstattungsbetrag von insgesamt 1 275,67 DM, der sich aufgrund des Bescheids vom 27. Juli 1979 ergeben hatte, nur 614,74 DM an die Klägerin aus. Den auf den Steuerpflichtigen (Ehemann) entfallenden Erstattungsanspruch von 660,93 DM überwies es aufgrund einer Aufrechnungserklärung vom Mai 1979 an das Sozialamt. Die auf Erstattung dieses Restbetrags gerichtete Klage der Klägerin wurde vom Finanzgericht (FG) im ersten Rechtszug mit der Begründung abgewiesen, die abgetretene Forderung sei insoweit durch Aufrechnung erloschen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 745
MAAAB-28970

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