Die Antragsteller stellten beim Finanzgericht (FG) den Antrag, das Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sämtliche Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen in Höhe eines Betrages von 3 065,40 DM zu unterlassen, bis über das beim FG anhängige Verfahren auf Gewährung einer Investitionszulage und eine Schadensersatzklage gegen das FA wegen Amtspflichtverletzung entschieden sei. Das FG lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, da gegenwärtig keinerlei steuerliche Forderungen gegen die Antragsteller geltend gemacht würden. Soweit es sich um die Forderungspfändung aus Einkommensteuer III/85 handele, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der streitige Betrag gezahlt worden und die Pfändung dadurch erloschen sei. Falls der Antrag dahin gehe, alle etwaigen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu unterbinden, fehle ihm ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, weil es regelmäßig zumutbar sei, etwaige weitere Vollziehungsmaßnahmen abzuwarten und dagegen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsschutz zu stellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 681 FAAAB-28968
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