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BFH Beschluss v. - VII B 124/86

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) betreibt gegen die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) wegen rückständiger Einkommensteuer 1977 bis 1983 die Zwangsvollstreckung. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. März 1986 pfändete er wegen dieser Steuerrückstände nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten in Höhe von 31 317,75 DM die Ansprüche aus den Spar- und Girokonten der Antragsteller bei der Volksbank B. Die Antragsteller haben sowohl gegen diese Vollstreckungsmaßnahme als auch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der ihr zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide nach Durchführung erfolgloser Vorverfahren Klagen beim Finanzgericht (FG) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner beantragten sie beim FG, die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung auszusetzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 593
BFH/NV 1987 S. 593 Nr. -1
GAAAB-28959

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