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BFH Beschluss v. - VII B 120/86

Der Antragsteller klagt gegen das Finanzamt vor dem Finanzgericht (FG) N in einer Kraftfahrzeugsteuersache. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Der Antragsteller beantragte bei dem FG B, den Leiter seines früheren "Zweigbetriebs" in B und dessen Ehefrau, beide wohnhaft in B, zur Sicherung des Beweises zu bestimmten Vorgängen aus den Jahren 1973 bis 1978 betreffenden Beweisfragen zu vernehmen, und führte zur Begründung seines Gesuchs den drohenden Verlust des Beweismittels infolge hohen Alters der Zeugen (80 bzw. 75 Jahre) und die Besorgnis nachlassenden Erinnerungsvermögens an. Den auf Vernehmung des Zeugen gerichteten Antrag nahm der Antragsteller zurück, nachdem der Zeuge verstorben war. Das FG wies den Antrag auf Beweissicherung (durch Vernehmung der 75jährigen Zeugin) mit der Begründung zurück, das Gesuch müsse grundsätzlich bei dem Prozeßgericht angebracht werden; der Ausnahmefall dringender Gefahr - § 486 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) - liege nicht vor. Allein das Alter der Zeugin begründe keine solche Gefahr. Besondere Gründe, die die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens durch ein anderes Gericht als das Prozeßgericht rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 379
BFH/NV 1987 S. 379 Nr. -1
CAAAB-28956

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