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BFH Beschluss v. - V B 47/85

In einem beim FG anhängigen Klageverfahren beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klin., ein Rechtsanwalt, ihm die den Streitfall betreffenden Akten zur Einsicht in seine Kanzlei zu überlassen. Dies wurde vom Finanzgericht mit Beschluß vom 16. Oktober 1984 abgelehnt. Die hierauf von der Klin. erhobene Beschwerde wurde vom BFH mit Beschluß vom 7. März 1985 V B 84/84 als unbegründet zurückgewiesen. Ein daraufhin erneut gestellter Antrag, die Akten in die Kanzlei zu überlassen, wurde vom FG mit Beschluß vom 1. Juli 1985 abgelehnt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 719
BFH/NV 1987 S. 719 Nr. -1
LAAAB-28927

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