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BFH Beschluss v. - IX R 9/81

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat zur Begründung seiner vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision vorgetragen, eine Entscheidung im Streitfall sei von grundsätzlicher Bedeutung. Das Urteil des BFH vom 30. Mai 1980 VI R 153/77 (BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575), auf das das FG zur Begründung seiner Entscheidung verwiesen habe, sei auf den vorliegenden Fall nicht eindeutig anwendbar und widerspreche zudem dem BFH-Urteil vom 18. März 1980 VIII R 69/78 (BFHE 130, 446, BStBl II 1980, 501).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 682
MAAAB-28918

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