Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat wegen der Einkommensteuerfestsetzung für 1981 nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage nach fruchtloser Fristsetzung zur Klagebegründung gemäß Art. 3 § 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl I, 446, BStBl I, 174), zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I, 496), mit nach mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 1985 verkündetem Urteil als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin Art und Umfang ihres Rechtsschutzbegehrens nicht bezeichnet habe. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. In der seinem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist entsprechend dem Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I, 496) darauf hingewiesen, daß den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zustehe, wenn das FG oder der BFH sie zugelassen habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 798 BFH/NV 1987 S. 798 Nr. -1 NAAAB-28909
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