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BFH Beschluss v. - IX R 73/83

Streitig ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, ob Aufwendungen sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungsaufwendungen sind. Der als Erhaltungsaufwand geltend gemachte Betrag soll zu je 1/3 im Streitjahr sowie in den beiden folgenden Veranlagungszeiträumen gemäß § 82b gezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 556
DAAAB-28908

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