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BFH Urteil v. - IX R 65/82

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Arzt selbständig tätig. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Jahren 1973 und 1974 errichtete er ein Zweifamilienhaus. Die Baukosten bezahlte er zum Teil von einem bereits bestehenden Kontokorrentkonto (Girokonto) bei der Stadtsparkasse X (Sparkasse), auf das die Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten gezahlt wurden. Der Kläger hatte zu diesem Zweck mit der Sparkasse einen Kontokorrentkredit bis zu 500 000 DM vereinbart, der durch eine Grundschuld auf dem Baugrundstück in gleicher Höhe abgesichert war. In den Streitjahren wurden aus diesem Konto nicht nur die Baurechnungen beglichen, sondern auch die Personensteuern des Klägers (Einkommen- und Kirchensteuer, Ergänzungsabgabe und Stabilitätszuschlag). Die mit der Arztpraxis zusammenhängenden Ausgaben wurden nicht vom Girokonto geleistet. Diesem wurden neben Überweisungen von Privatpatienten Zugänge von anderen Bankkonten des Klägers gutgeschrieben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 151
BFH/NV 1987 S. 151 Nr. -1
PAAAB-28904

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