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BFH Beschluss v. - IX R 62/82

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) machten in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1976 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Prämien für zwei im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Bauspardarlehen abgeschlossene Risikolebensversicherungen in Höhe von insgesamt 1 141 DM als Werbungskosten geltend. Das lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ab, weil es sich um Sonderausgaben handle, die sich wegen der Ausschöpfung des Sonderausgabenhöchstbetrags nicht auswirkten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 618
LAAAB-28901

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