Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte mit ihrem Ehemann, dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Verfahren IX R 67/82, in der Einkommensteuererklärung für 1976 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Höhe von 10 000 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erlassenen Einkommensteuerbescheid die AfaA ab, weil Gründe für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht erkennbar seien. Hiergegen legte der Kläger im eigenen Namen Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 784 BFH/NV 1987 S. 784 Nr. -1 IAAAB-28873
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