Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seinem Großvater dessen Gesellschaftsanteil an einer OHG in vorweggenommener Erbfolge durch Vertrag vom Juni 1978 mit Wirkung vom 1. Juni 1978 übertragen. Dafür verpflichtete er sich gegenüber seinem Großvater zu lebenslänglichen Altenteilsleistungen. Dazu gehörte u.a. das Recht des Großvaters, die von ihm genutzten Wohnräume im Gebäude der OHG beizubehalten sowie WC und Badezimmer mitzubenutzen, sowie der Anspruch auf Reinigung und Instandhaltung der Altenteilerräume. Das Altenteilsrecht sollte vorerst nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Der andere Gesellschafter der OHG stimmte der Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Großvater unter der Voraussetzung zu, daß alle Kosten zu Lasten des Klägers gehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 29 BFH/NV 1987 S. 29 Nr. -1 HAAAB-28869
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