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BFH Beschluss v. - IV S 10/85

I. 1. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war früher im Zonenrandgebiet als . . . freiberuflich tätig. Nach seinen Darlegungen hat er für seine Kanzleiräume in . . . insgesamt . . . DM an Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgewendet. Für diese Aufwendungen machte er im Rahmen mehrerer Einkommensteuerveranlagungen Steuervergünstigungen nach dem Zonengrenzlandförderungsprogramm (ZFP) des Bundestags vom 2. Juli 1953 (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 12. Oktober 1953 IV S 1940 - 1/52 II Ang; abgedruckt in der Einkommensteuerkartei des Landes Nordrhein-Westfalen, Anhang Zonenrandförderung) geltend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 668
BFH/NV 1987 S. 668 Nr. -1
FAAAB-28848

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