Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin unterhält eine Zahnarztpraxis ohne eigenes Labor. In den Jahren 1949 bis 1976 kaufte sie von ihren Patienten, sofern diese es wünschten, Altgold an, das bei der Behandlung anfiel. Den Kaufpreis ermittelte sie, indem sie die herausgelösten Goldteilchen auswog und bei der Berechnung den jeweiligen Tageskurs für Gold zugrunde legte. Den Kaufpreis, der jeweils nur einige DM betrug, zahlte sie bar an die Patienten aus. Annahme und Bezahlung des Goldes vermerkte sie in der Patientenkartei. Da das Gold oftmals mit gezogenen Zähnen verbunden war, mußte das Material vor dem Auswiegen in Salzsäure gelegt werden, damit sich die organischen Teile ablösten. Da die aus der Salzsäure aufsteigenden Dämpfe Schäden verursachten, nimmt die Klägerin seit 1976 von Patienten kein Gold mehr an. Das auf die beschriebene Weise erhaltene Gold bewahrte die Klägerin in der Praxis auf. Im November 1981 verkaufte sie das Gold an eine Scheideanstalt, die eine Feingoldmenge von 366,6 g ermittelte und 9 562 DM vergütete. Nach einer Betriebsprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hierin eine Betriebseinnahme, der er die geschätzten Ausgaben der früheren Jahre gegenüberstellte; den verbleibenden Betrag erfaßte das FA als zusätzlichen Gewinn des Jahres 1981. Die Klägerin hatte die Ausgaben für das Gold zuvor nicht berücksichtigt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 761 BFH/NV 1987 S. 761 Nr. -1 GAAAB-28839
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