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BFH Urteil v. - IV R 22/84

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Steuerbevollmächtigte selbständig tätig. Für die Jahre 1977 und 1978 hat sie keine Erklärungen zur Einkommen- und Umsatzsteuer abgegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte sie daraufhin im Wege der Schätzung. Im Einspruchsverfahren reichte die Klägerin Steuererklärungen nach. Das FA erkannte einige Ausgabeposten jedoch nicht oder nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben an und gewährte der Klägerin für ihren Sohn mangels Nachweises auch keine Ausbildungsfreibeträge; bei der Umsatzsteuer wurden geltend gemachte Vorsteuerbeträge zum Teil nicht berücksichtigt, weil sie auf private Vorgänge entfielen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 649
BFH/NV 1987 S. 649 Nr. -1
OAAAB-28819

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