Das Finanzgericht (FG) hatte die Klagen des Klägers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) wegen Einkommensteuervorauszahlung 1979 bis 1981, Einkommensteuer 1979 und 1980 sowie Einkommensteuervorauszahlung 1982 und 1983 mit Urteilen vom 26. November 1984 abgewiesen. Die hiergegen vom Erinnerungsführer erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden verwarf der Senat, nachdem er die Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hatte, mit Beschluß vom 13. Juni 1985 IV B 20-23/85 als unzulässig; die Kosten der Beschwerdeverfahren wurden dem Erinnerungsführer auferlegt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 588 BFH/NV 1988 S. 588 Nr. 9 XAAAB-28787
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