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BFH Beschluss v. - IV E 2/86

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), eine GmbH & Co. KG, ist zur Herstellung und Auswertung von Filmen gegründet worden. Zur Finanzierung der Herstellung eines bestimmten Films ging die Kostenschuldnerin ein als atypisch stille Gesellschaft bezeichnetes Rechtsverhältnis mit 35 Anlegern ein. Die Kostenschuldnerin beantragte, für diese Anleger im Jahre 1976 Verlustanteile von insgesamt 2 853 637 DM und für 1977 Gewinnanteile von 15 975 DM festzustellen. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen. Klage und Revision der Kostenschuldnerin blieben erfolglos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 110
BFH/NV 1988 S. 110 Nr. 2
JAAAB-28783

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