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BFH Beschluss v. - IV B 59/86

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt und Notar, der sowohl mit dem Rechtsanwalt X in Sozietät verbunden ist als auch daneben eine Einzelpraxis betreibt. Der Kläger hat Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 20. Februar 1986 10 K 255/84 (Einkommensteuer 1978), vom 20. Februar 1986 X 368/82 und 10 K 345/84 (Einkommensteuer 1979), vom 20. Februar 1986 X 482/82 und 10 K 346/84 (Einkommensteuer 1980) und vom 20. Februar 1986 X 483/82 (Umsatzsteuer 1980) erhoben. Die vorbezeichneten Urteile des Hessischen FG sind dem Kläger am 15. März 1986 zugestellt worden. Der Kläger hat durch Schreiben vom 14. April 1986, beim FG am 15. April 1986 eingegangen, mit inhaltlich gleicher Begründung die Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt. Die Beschwerden werden in erster Linie auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäßer Ladung und unberechtigter Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung) und ergänzend auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Rechtsfrage bezüglich der Zuordnung eines betrieblich genutzten PKW zum Betriebsvermögen) gestützt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 643
EAAAB-28776

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