Die Klägerin (Klin), eine GmbH, war Eigentümerin eines Ruinengrundstücks. Bis zum 31. 12. 1976 wandte sie einen Betrag von insgesamt rd. 34 000 DM für die Planung eines auf dem Grundstück zu errichtenden Verwaltungsgebäudes auf. Mit notariellem Kaufvertrag vom 31. 12. 1976 verkaufte sie das Grundstück zusammen mit den vorhandenen Bauplänen und Baugenehmigungen an ihre Gesellschafter für 28 000 DM. Die Gesellschafter beantragten im Jahre 1978 eine Verlängerung der Baugenehmigung. Durch notariellen Vertrag vom 1. November 1978 verkauften sie das Grundstück ohne Planungsunterlagen und Genehmigungen an einen fremden Dritten, der das Ruinengrundstück für andere Zwecke verwendete. Die Klägerin schrieb die Planungskosten von 34 000 DM ab. Das FA behandelte die Abschreibung als verdeckte Gewinnausschüttung der Klägerin an ihre Gesellschafter.Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Mit der Revision rügt die Klägerin mangelnde Sachaufklärung, unvollständige Ermittlung der für den Tatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 erheblichen Tatsachen, das Fehlen ausreichender Tatsachenfeststellungen, Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie die Verletzung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 63 BFH/NV 1987 S. 63 Nr. -1 YAAAB-28739
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