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BFH Urteil v. - I R 254/83

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gab für das Streitjahr eine Einkommensteuererklärung ab, in der er Steuerberatungskosten in Höhe von 80 034 DM als Sonderausgaben mit dem Hinweis "Steuerberatungskosten und Buchhaltung (davon rd. 76 000 DM für anteilige Kosten aus der Betriebsprüfung 1965 bis 1968)" geltend machte. Diese Kosten überstiegen die erklärten Einkünfte um ein Mehrfaches.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 10
BFH/NV 1988 S. 10 Nr. 1
KAAAB-28735

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