Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein 1972 gegründeter Verein. Nach § 3 seiner im Streitjahr (1983) geltenden Satzung hatte er den Zweck, "seinen Mitgliedern die wettkampfmäßige Ausübung des Tischfußballspiels ,Tipp-Kick` im Vereinsrahmen und auf überregionaler Ebene zu ermöglichen und damit die Mitglieder sportlich zu fördern". Der Kläger begehrte im Februar 1984 von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) die Anerkennung als gemeinnützig. Das FA lehnte dies ab und erließ für das Streitjahr einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem bei einem zugrunde gelegten Einkommen von 0 DM die Körperschaftsteuer auf 0 DM festgesetzt war. Das Versagen der Steuerbegünstigung begründete das FA in dem Bescheid damit, daß es sich bei dem Tischfußball nicht um Sport, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel handele.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 705 BFH/NV 1987 S. 705 Nr. -1 MAAAB-28730
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