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BFH Urteil v. - I R 201/84

Der in der Bundesrepublik wohnhafte Kläger war Geschäftsführer einer deutschen GmbH, die ihrerseits Tochtergesellschaft einer italienischen Muttergesellschaft war. Der Kläger hielt sich an 70 Tagen des Streitjahres 1981 auf Dienstreise in Italien auf. Er begehrte, seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit insoweit steuerfrei zu stellen, als sie auf die Diensttätigkeit in Italien entfielen. Das FA entsprach diesem Begehren nicht. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Entscheidung des FG ist in EFG 1985, 182, veröffentlicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 235
BFH/NV 1988 S. 235 Nr. 4
PAAAB-28729

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