Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 6. Februar 1985 die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) wegen Einkommensteuer 1980 bis 1982 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde nicht verkündet, sondern anstelle einer Verkündung der Klägerin am 27. September 1985 schriftlich zugestellt. Gegen das Urteil richtet sich die am 14. Oktober 1985 von der Klägerin eingelegte Revision, mit der sie beantragt, die Aufwendungen für das Halten eines Wachhundes für ihr Juweliergeschäft als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb anzuerkennen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 664 BFH/NV 1987 S. 664 Nr. -1 VAAAB-28727
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