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BFH Urteil v. - I R 152/82

Die Klägerin, eine Konzernmuttergesellschaft, war mit ihrer Tochtergesellschaft T organschaftlich verbunden. Der T war die Enkelgesellschaft E nachgeschaltet. Zwischen T und E bestand ebenfalls ein Organschaftsvertrag. E gab im Jahre 1972 einen bestimmten Exportmarkt für die Artikel des Konzerns an T ab. Das FA sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung des geschäftswertähnlichen Wirtschaftsgutes "Markt und Kundenstamm". Auf Grund der Organschaftsverhältnisse wurde die verdeckte Gewinnausschüttung der Klägerin zugerechnet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 471
BFH/NV 1987 S. 471 Nr. -1
NAAAB-28721

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