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BFH Urteil v. - I R 151/82

Die Klägerin war eine Konzernmuttergesellschaft, die mit ihren beiden Tochtergesellschaften T 1 und T 2 organschaftlich verbunden war. Der T 2 war eine Enkelgesellschaft E nachgeschaltet. T 1 übertrug im Jahre 1970 auf E einen bestimmten Vertriebsteil. Das FA sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung eines geschäftswertähnlichen Wirtschaftsgutes "Markt und Kundenstamm" an die Klägerin und sich anschließende verdeckte Einlagen dieses Wirtschaftsgutes von der Klägerin auf T 2 und von T 2 auf E. Die Sprungklage und die Revision blieben erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 468
BFH/NV 1987 S. 468 Nr. -1
DAAAB-28720

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