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BFH Beschluss v. - II S 7/86

I. 1. Der Antragsteller hatte am 5. August 1977 für 121 200 DM ein früher landwirtschaftlich genutztes Anwesen gekauft. Antragsgemäß hatte das FA nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG den Erwerb insoweit freigestellt, "als die Gegenleistung auf das Wohnhaus mit Umgriff entfällt". Diese Gegenleistung errechnete das FA auf 80 372 DM; danach verblieb eine Gegenleistung von 40 828 DM, von welcher das FA 2 857,95 DM Steuer berechnete und mit Bescheid vom 7. Dezember 1977 festsetzte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 465
BFH/NV 1987 S. 465 Nr. -1
TAAAB-28706

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