Durch Kaufvertrag vom 9. September 1975 erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) die im Grundbuch von X eingetragenen bebauten Grundstücke für insgesamt . . . DM. Eigentümer der Grundstücke war Y, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet war. An seiner Stelle trat der gerichtlich bestellte Konkursverwalter Z als Verkäufer auf.Nach dem Vertrag wurden in Anrechnung auf den Kaufpreis im einzelnen aufgeführte Rechte einschließlich der zugrunde liegenden schuldrechtlichen Konditionen übernommen. Weiter heißt es unter § 2, 2.: "Der Differenzbetrag zwischen den mit DM . . . übernommenen Rechten bis zur vollen Belegung des Kaufpreises von DM . . . in Höhe von DM . . . ist auf Notar-Treuhandkonto . . . bei der . . .bank . . . einzuzahlen, sobald die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers in den Grundbüchern des verkauften Grundbesitzes eingetragen steht und sämtliche zur Vertragsdurchführung erforderlichen Genehmigungserklärungen und Zustimmungen der Behörden und Gläubiger vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 738 BFH/NV 1987 S. 738 Nr. -1 QAAAB-28691
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