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BFH Urteil v. - II R 62/84

Durch Kaufvertrag vom 9. September 1975 erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) die im Grundbuch von X eingetragenen bebauten Grundstücke für insgesamt . . . DM. Eigentümer der Grundstücke war Y, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet war. An seiner Stelle trat der gerichtlich bestellte Konkursverwalter Z als Verkäufer auf.Nach dem Vertrag wurden in Anrechnung auf den Kaufpreis im einzelnen aufgeführte Rechte einschließlich der zugrunde liegenden schuldrechtlichen Konditionen übernommen. Weiter heißt es unter § 2, 2.: "Der Differenzbetrag zwischen den mit DM . . . übernommenen Rechten bis zur vollen Belegung des Kaufpreises von DM . . . in Höhe von DM . . . ist auf Notar-Treuhandkonto . . . bei der . . .bank . . . einzuzahlen, sobald die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers in den Grundbüchern des verkauften Grundbesitzes eingetragen steht und sämtliche zur Vertragsdurchführung erforderlichen Genehmigungserklärungen und Zustimmungen der Behörden und Gläubiger vorliegen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 738
BFH/NV 1987 S. 738 Nr. -1
QAAAB-28691

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