I.1. a) Die Kläger schlossen am 7. Januar 1982 mit Frau D und Frau S einen notariell beurkundeten Vertrag, der als Kaufvertrag über Teileigentum bezeichnet wird. In Teil I des Vertrages wird erwähnt, daß die als "Verkäufer" bezeichneten Eigentümerinnen auf dem genannten Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus errichten werden. "Mit der Bebauung wurde soeben begonnen und die Baugrube erstellt." Der Grundbesitz sei in Wohnungs-/Teileigentum umgewandelt worden. Den Klägern werde zu je 1/2 ein Miteigentumsanteil von . . ./1000 verkauft, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Erdgeschoß rechts gelegenen Ladenlokal nebst dem im Kellergeschoß gelegenen Lagerraum, Personalraum und Toiletten, Nr. 2 des Aufteilungsplanes.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 464 BFH/NV 1987 S. 464 Nr. -1 JAAAB-28689
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