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BFH Beschluss v. - III R 93/85

Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) führte im Jahr 1979 beim Kläger und Antragsteller (Kläger) eine Außenprüfung für die Jahre 1972 bis 1978 durch. Der Prüfer vertrat dabei die Ansicht, daß der Kläger gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) verpflichtet sei, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Das FA forderte den Kläger daraufhin auf, bis 31. Januar 1980 eine Eröffnungsbilanz vorzulegen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 589
BFH/NV 1988 S. 589 Nr. 9
DAAAB-28626

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