Umstritten sind die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsbegehrens des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) und die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs.Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Einzelfirma. Im Jahr 1975 schloß er mit der Firma A-AG, Vaduz/Liechtenstein, einen Vertrag, wonach sich diese verpflichtete, dem Kläger gegen Sicherheitsleistung ein Darlehen von bis zu . . . Mio. DM zu gewähren. Die Auszahlungen sollten nach Bedarf erfolgen. Unter den gleichen Bedingungen sagte die A-AG dem Kläger im Jahr 1979 ein weiteres Darlehen von . . . Mio. DM zu. Die Geldbewegungen (Valutierungen, Zinszahlungen, Tilgungen) wurden überwiegend in bar im Büro des Verwaltungsrates der A-AG Vaduz vorgenommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 99 BFH/NV 1987 S. 99 Nr. -1 UAAAB-28616
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.