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BFH Urteil v. - III R 164/82

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhielt im Streitjahr 1979 ein Unternehmen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erließ gegen sie Schätzungsbescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1979. Nach Bestandskraft der Bescheide legte die Klägerin Steuererklärungen vor. Eine Änderung der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) lehnte das FA jedoch mit der Begründung ab, die Klägerin treffe hinsichtlich des nachträglichen Bekanntwerdens der Besteuerungsgrundlagen ein grobes Verschulden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 353
BFH/NV 1987 S. 353 Nr. -1
NAAAB-28601

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