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BFH Beschluss v. - III E 1/86

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) beantragte im Verfahren auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1979 Unterhaltszahlungen in Höhe von 6 420 DM für fünf Kinder, die der geschiedenen Ehefrau zugeordnet worden waren, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das zuständige Finanzamt (FA) ließ bei der gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung durchgeführten Einkommensteuerveranlagung Unterhaltsaufwendungen lediglich in Höhe von 600 DM je Kind zum Abzug zu. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 517
BFH/NV 1988 S. 517 Nr. 8
YAAAB-28590

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