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BFH Beschluss v. - III B 47/84

In dem Verfahren . . . vor dem Finanzgericht (FG) München lehnte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Vorsitzenden Richter am FG X sowie die Richter am FG Y und Z mit der Begründung ab, es bestünde die Besorgnis der Befangenheit, weil sie früher Angehörige der Finanzverwaltung - also der beklagten Partei - gewesen seien. Das FG verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 547
TAAAB-28583

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