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BFH Beschluss v. - II B 121/86

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) beantragten am 21. April 1986 beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, ihnen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen für eine Anfechtungsklage gegen das Finanzamt (FA) wegen der Nacherhebung von je 6 993 DM Grunderwerbsteuer (samt Zuschlag). Sie beantragten, ihnen Rechtsanwalt B zu ihrer Vertretung beizuordnen. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gaben sie an, der Beschwerdeführer (geboren 1951) habe als . . . im Jahre 1985 ein Bruttoeinkommen von 27 735 DM gehabt. In der Zeit vom 1. Januar bis 2. März 1986 habe er Barleistungen in Höhe von 3 692,10 DM (netto) erhalten. Die Beschwerdeführerin (geboren 1955) habe keine Einkünfte. Jeder von ihnen habe ca. 1 Mio. DM Schulden. Ihre beiden Kinder seien minderjährig (geboren 1980 und 1983) und ohne Einkünfte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 736
BFH/NV 1987 S. 736 Nr. -1
AAAAB-28559

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