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BFH Beschluss v. - II B 112/86

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. April 1983 kauften der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau je zur ideellen Hälfte eine Eigentumswohnung für insgesamt . . . DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte nach der Hälfte dieser Berechnungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - 1983) gegen den Kläger (ebenso wie gegen seine Ehefrau) . . . DM Grunderwerbsteuer fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 304
BFH/NV 1988 S. 304 Nr. 5
QAAAB-28558

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