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BFH Urteil v. - V R 29/80

Der Kläger poliert als Lohnunternehmer Gold- und Silberwaren. Das Finanzamt faßte die dem Kläger verbleibenden Edelmetallabfälle als zusätzliches Entgelt auf und bezog deren Wert bei den Umsatzsteuerveranlagungen 1969 und 1970 in die Bemessungsgrenze ein. Dagegen erhob der Kläger Einspruch. Im Verfahren vor dem Finanzamt wurde der Kläger durch die Steuerberaterin A. vertreten. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Die Einspruchsentscheidung gab es am 27. November 1973 mit eingeschriebenem Brief zur Post.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 472
FAAAB-28527

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