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BFH Urteil v. - VI R 200/81

Der Vater der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum . . . 1950 leitender Angestellter einer Aktiengesellschaft (AG); in der Folgezeit bezog er von dieser eine monatliche Altersrente und nutzte - aufgrund eines ihm eingeräumten unentgeltlichen Wohn- und Benutzungsrechts - ein der AG gehörendes Grundstück. Im Jahre 1956 schloß er mit der AG einen weiteren Vertrag, in dem sich diese ihm gegenüber zum jederzeitigen Verkauf des ihm zur Nutzung überlassenen Grundstücks verpflichtete. Das Ankaufsrecht sollte im Falle seines Todes auf die Ehefrau sowie seine(n) den längstlebenden Ehegatten überlebenden Erben übergehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 306
KAAAB-28492

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