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BFH Urteil v. - VI R 198/83

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist nach einer Bescheinigung seiner Arbeitgeberin als Leiter der Entwicklung für den Produktionsbereich tätig. Daneben hält er nach eigenem Vortrag noch Vorlesungen. Er bewohnt mit seiner Familie ein Reiheneinfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 110 qm, in dessen Dachgeschoß er einen ca. 16 qm großen Raum als Arbeitszimmer nutzt. Das Zimmer ist mit einem Schreibtisch und dem dazugehörenden Schreibtischsessel, mit einem ca. 4 m langen Bücherregal und einem Sofa ausgestattet. Im Dachgeschoß des Hauses befindet sich ferner ein Gästezimmer, das von der auswärts studierenden Tochter des Klägers bei ihren Besuchen bewohnt wird. Die beiden anderen Kinder des Klägers haben jeweils eigene Zimmer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 202
AAAAB-28491

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