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BFH Urteil v. - VI R 18/84

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ledig. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) und der nunmehr übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten hatte die Klägerin in K ihre Wohnung. Ab Oktober 1979 war sie in einem Probearbeitsverhältnis in B beschäftigt. Zum 1. Januar 1980 wechselte sie ihre Arbeitsstelle und zog am 19. März 1980 von K in ihre neue Wohnung in B um. In der Zeit von Anfang des Streitjahres 1980 bis zum Umzug fuhr die Klägerin mit ihrem eigenen Kraftfahrzeug achtmal von B nach K.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 233
BFH/NV 1987 S. 233 Nr. -1
QAAAB-28490

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